Datenschutzbeauftragter
In einer zunehmend digitalen Welt wird der Schutz personenbezogener Daten immer wichtiger. Ob freiwillig benannt oder zur Benennung gesetzlich verpflichtet – ein externer Datenschutzbeauftragter im Sinne des Art. 37 DSGVO hilft Ihrem Unternehmen dabei, die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und sicherzustellen, dass Ihre Datenverarbeitung rechtssicher und effizient erfolgt. Mit seiner Expertise schützt er Ihr Unternehmen vor rechtlichen Risiken und sorgt dafür, dass Ihre Datenschutzstrategien zukunftsfähig und praxisgerecht umgesetzt werden.
Was ist ein externer Datenschutzbeauftragter?
Ein externer Datenschutzbeauftragter ist ein spezialisierter Experte, der Unternehmen und Organisationen bei der Umsetzung und Einhaltung von Datenschutzvorgaben unterstützt.
Der Berater analysiert bestehende Datenschutzprozesse, identifiziert potenzielle Risiken und Schwachstellen und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, um die rechtlichen Anforderungen effizient zu erfüllen. Zudem sorgt er dafür, dass die Mitarbeiter geschult und auf dem neuesten Stand der datenschutzrechtlichen Entwicklungen bleiben. Durch die Zusammenarbeit mit einem externen Datenschutzbeauftragten können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Datenschutzstrategien sowohl rechtssicher als auch praxisorientiert sind, ohne intern Ressourcen aufbauen zu müssen.
Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten
Die Zusammenarbeit mit einem externen Datenschutzberater bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile. Zum einen profitieren sie von der Expertise eines spezialisierten Fachmanns, der stets mit den neuesten rechtlichen Entwicklungen im Datenschutz vertraut ist. Dies ermöglicht eine effiziente und rechtssichere Umsetzung der Datenschutzvorgaben, ohne dass interne Ressourcen gebunden werden müssen. Ein externer Berater bringt zudem eine objektive Perspektive in das Unternehmen, identifiziert potenzielle Risiken und Schwachstellen und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die die Datenschutzstrategie nachhaltig stärken. Darüber hinaus sorgt der Berater dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen, wie die der DSGVO, eingehalten werden, und schützt das Unternehmen so vor rechtlichen und finanziellen Risiken wie hohe Bußgelder. Letztlich können Unternehmen durch die Unterstützung eines externen Datenschutzbeauftragten ihre Datenschutzprozesse optimieren und ihre Compliance sicherstellen, ohne eine interne Stelle aufbauen zu müssen.
Im Gegensatz zu einem internen Datenschutzbeauftragten bringt der externe Berater eine objektive Perspektive auf Ihr Unternehmen bzw. Ihre Organisation mit. Daneben gilt für ihn im Gegensatz zur Benennung eines internen Mitarbeiters nicht der besondere Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG i.V.m. § 626 BGB.
Unsere Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter
- Überwachung der datenschutzrechtlichen Pflichten
Wir unterstützen Sie bei der Einführung eines Datenschutzmanagementsystems inklusive aller relevanter Bestandteile wie dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Löschkonzept, Datenschutzerklärungen und internen Richtlinien. - Analyse und Optimierung Ihrer Datenprozesse
Gerne prüfen wir Ihre bestehenden Prozesse und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre Compliance zu gewährleisten. - Schulungen und Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter
Datenschutz betrifft alle Unternehmensbereiche. Wir sorgen dafür, dass sowohl die Unternehmensführung als auch Mitarbeiter mit datenschutzrechtlichen Thematiken vertraut sind. - Beratung bei Datenschutz-Folgenabschätzungen
Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Schwellenwertanalysen und Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO. - Beratung beim Drittstaattransfer
In unserer vernetzten Welt sind Drittstaatentransfers nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Um diese mit dem Datenschutzrecht in Compliance zu bringen, müssen entsprechende Garantien vorgehalten werden. Wir beraten Sie gerne bei der Auswahl der entsprechenden Garantie und wie diese am besten innerhalb des Unternehmens oder im Drittstaat umgesetzt werden können. - Ansprechpartner für Behörden und Betroffene
Ob Auskunftsersuchen oder Prüfungen – wir vertreten Ihre Interessen kompetent und effizient. - Regelmäßige Audits und Überwachung
Wir kontrollieren kontinuierlich Ihre Datenschutzmaßnahmen und sorgen dafür, dass Sie stets auf dem neuesten Stand bleiben.
Ansprechpartner
Bernhard Veeck
Rechtsanwalt | Partner
LL.M. (Medienrecht) | Lehrbeauftragter der Frankfurt University of Applied Sciences | Datenschutzbeauftragter (TÜV)
FAQ: Datenschutzbeauftragter
Nach der deutschen Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BDSG muss ein Unternehmen grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig von dieser Personenzahl kann eine Pflicht nach Art. 37 DSGVO bestehen, wenn die Kerntätigkeit in umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten, etwa Gesundheitsdaten, oder in regelmäßiger und systematischer Überwachung von Personen liegt. Auch Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen, können eine Benennung erforderlich machen. Entscheidend ist daher nicht nur die Unternehmensgröße, sondern vor allem, welche Daten in welchem Umfang und zu welchem Zweck verarbeitet werden. Im Zweifel sollte die Pflicht einzelfallbezogen geprüft und dokumentiert werden.
Ein interner Datenschutzbeauftragter ist Mitarbeiter des Unternehmens und kennt die internen Abläufe naturgemäß gut. Er darf jedoch keine Interessenkonflikte mit anderen Aufgaben haben. Ein Interessenkonflikt besteht insbesondere dann, wenn der IT-Leiter zugleich als Datenschutzbeauftragter bestellt wird, da er in seiner Leitungsfunktion über die technischen Mittel und teilweise auch über die Zwecke von Datenverarbeitungen entscheidet und die erforderliche unabhängige Kontrollfunktion dann nicht gewährleistet wäre. Hinsichtlich des Kündigungsschutzes ist zu differenzieren: Der besondere Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDSG greift nur, wenn die Benennung gesetzlich verpflichtend ist. Bei einer freiwilligen Benennung besteht dieser Schutz nicht, sodass für die Kündigung die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln gelten. Ein externer Datenschutzbeauftragter wird auf vertraglicher Grundlage beauftragt, bringt oft breitere Erfahrung aus verschiedenen Branchen mit und vermeidet interne Interessenkonflikte von vornherein. Der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz ist auf ihn nicht anwendbar; allerdings unterliegt auch hier die Abberufung aus dem Amt den Beschränkungen des Art. 38 Abs. 3 DSGVO, sodass eine Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht zulässig ist. Die Wahl hängt daher meist von Unternehmensgröße, Budget und vorhandenem Fachwissen ab.
Zu den Kernaufgaben nach Art. 39 DSGVO gehören die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, die Beratung von Geschäftsleitung und Mitarbeitenden sowie die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde als Anlaufstelle. Zudem wirkt er bei Datenschutz-Folgenabschätzungen mit. Wichtig ist, dass er diese Aufgaben weisungsfrei und ohne Interessenkonflikt wahrnimmt.
In der Regel haftet nicht der Datenschutzbeauftragte selbst, sondern das Unternehmen als Verantwortlicher, da der Beauftragte eine beratende und überwachende, keine entscheidende Funktion hat. Eine persönliche Haftung kommt allenfalls bei grober Pflichtverletzung im eigenen Aufgabenbereich in Betracht, etwa bei völliger Untätigkeit; beim internen Datenschutzbeauftragten gelten dabei die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, beim externen die vertraglichen Haftungsregelungen. Die eigentliche datenschutzrechtliche Verantwortung verbleibt bei der Geschäftsleitung.
Nein, das ist grundsätzlich nicht zulässig, da die Geschäftsführung über die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen selbst entscheidet und der Datenschutzbeauftragte diese Entscheidungen unabhängig kontrollieren soll. Diese Doppelrolle würde zu einem klaren Interessenkonflikt im Sinne des Art. 38 Abs. 6 DSGVO führen. Aus demselben Grund sind auch andere Leitungsfunktionen mit Entscheidungsbefugnis über Datenverarbeitungen in der Regel nicht mit der Funktion vereinbar.

